Teil 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KFB GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Warenlieferungen der KFB GmbH (nachfolgend ”Verkäufer” genannt) an Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend ”Käufer” genannt) gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB” genannt).
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten
Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-
Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des
Verkäufers an den Käufer.
(2) Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den
Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der
Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
(3) Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, einerseits ein Angebot abzugeben.
(2) Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit – ggf. für längere Dauer – verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit.
(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist,
sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne MwSt. einschließlich Standardverpackung und gelten sowohl für Lieferungen ab einem Werk als auch ab einem Service-Lager des Verkäufers.
(4) Im Übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Preislisten, Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Diese vorgenannten Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
(5) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind mit Wirkung zum Rechnungsdatum fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Ablauf von 3 nach dem Fälligkeitszeitpunkt liegenden Werktagen bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts dem Käufer Fälligkeitszinsen
in Höhe von 5 % des fälligen Geldbetrages zu berechnen, soweit bis spätestens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Zahlung erfolgt. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht.
(2) Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für
ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift
durch die Bank des Verkäufers als Zahlung. Wechsel werden grundsätzlich nicht hereingenommen.
(3) Soweit der Käufer eine Rechnung des Verkäufers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang oder
Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht begleicht, gerät er in Verzug, wobei ergänzend die in § 286
Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Regelung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Verzugseintritt Verzugszinsen
in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden,
gemäß § 247 Abs. 2 BGB bekanntgemachten Basiszinssatz zu berechnen. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
(4) Sobald dem Verkäufer Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Käufers schließen lassen, z. B. bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Rückgabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei entsprechenden Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder Auskunfteien, ist der Verkäufer berechtigt, seine gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese Forderungen noch nicht erfüllt sind.
(5) Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen an den Käufer zustehen,
sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn,
die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die
dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Ohne die
erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der Verkäufer wird die Zustimmung nur verweigern,
wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des
Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
§ 4 Lieferung und Verzug
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort der Sitz der KFB GmbH (Hovesaatstr. 6 in 48432 Rheine) oder ein vereinbartes Service-Lager oder eines von KFB im Auftrag benannten Sublieferanten. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über (Versendungskauf).
(2) Soweit eine Lieferung des Verkäufers nicht zu dem zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Liefertermin erbracht wird, kann der Käufer erst nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als 2 Werktage dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung, mindestens jedoch 5 Werktage, einräumen, wobei der Käufer nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist befugt ist, im Umfang der nicht rechtzeitig erbrachten Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten. Allerdings verlängern höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen sowie Betriebsstörungen, soweit sich dies
e Umstände beim Verkäufer auswirken, den vereinbarten Liefertermin oder die vorgenannten Fristen in angemessenem Umfang, wobei der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten wird. Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für die in § 280 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von Vertragsstrafen zu Lasten des Käufers, ausgeschlossen.
(3) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere
Erfüllung der mit dem Käufer geschlossene Lieferverträge zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsforderung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz
zu verlangen.
(4) Falls der Käufer eine Lieferung des Verkäufers nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 5 Werktagen im Umfang der nicht rechtzeitig abgenommenen Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten und ist befugt, Schadensersatz in Höhe von 30 % des jeweils berechneten Warenwerts unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Abnahmeverzögerung nicht zu vertreten hat oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Gewährleistung für Sachmängel
(1) Die Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich entweder aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder aus den in § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Umständen unter Ausschluss der in § 434 Absatz 1 Satz 3 genannten Umstände. Muster und Proben der vom Verkäufer zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren.
(2) Für Sachmängel an den von ihm gelieferten Warenleistet der Verkäufer wie folgt Gewähr: a) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel und auf Abweichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart zu untersuchen. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat er unverzüglich nach diesen Untersuchungen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbeschadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen. b) Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel bei Annahme kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die in § 5 Abs. 2 lit. c aufgeführten Ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei Annahme der Ware vorbehält. c) Bei berechtigten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den jeweiligen Mangel beseitigen, wobei dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 5 Werktage, einzuräumen ist. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 6 kann der Käufer bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom jeweiligen Liefervertrag
zurücktreten. d) Weicht die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten
Beschaffenheit ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch
Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bau von Anlagen, Anlagenteilen und Biogasanlage)
Die KFB GmbH (als Auftragnehmer) liefert Biogasanlagen auf der Grundlage der VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung an Dritte (Auftraggeber). Zusätzlich und ergänzend gelten die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen der KFB GmbH.
§ 1. zusätzlicher Vertragsbestandteil Die Errichtung der Biogasanlage erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift gültigen „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Deutschland.
§ 2. Leistungsbeschreibung / Ausführung
(1) Die in § 1 Nr. 1 VOB/B genannte Leistungsbeschreibung besteht ausschließlich aus dem im Angebot dargestellten Lieferumfang. Aus dieser Leistungsbeschreibung ergeben sich die Anzahl und die Art der einzelnen Gewerke. Zum Lieferumfang der Biogasanlage gehören die notwendigen Dokumentationsunterlagen. Dabei handelt es sich im Speziellen um: – Bedienungsanleitung zu den einzelnen Komponenten des Lieferumfanges – Wartugsanleitungen gemäß der Komponentenlieferanten – Sämtliche Baupläne der Ausführungsplanung – Beschreibung der Steuerung – Statiken – Abnahme- und Prüfprotokolle der Leistungen von Subunternehmen des Auftragnehmers
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm beauftragten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(3) Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Gestellung von Baustrom (400 V, 32 A) und Trinkwasser mit einem Mindestdruck von 3 bar auf der Baustelle.
(4) Der Lieferumfang ist für Umgebungstemperaturen von -10°C bis 30°C (jeweils im Schatten gemessen) ausgelegt. Sofern die Umgebungstemperaturen darüber oder darunter liegen, kann es zu Einschränkungen oder Mehraufwendungen im Betrieb der Anlage kommen, für die der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.
(5) Hinsichtlich der zur Anwendung der Steuerungstechnik benötigten Software wird darauf hingewiesen, dass Quellcodes nicht geschuldet werden und nicht zum Lieferumfang der KFB GmbH gehören.
§ 3. Zahlungen / Bindefrist
(1) Es werden Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B vereinbart. Die Reihenfolge der vereinbarten Abschlagszahlungen kann durch den Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt modifiziert werden.
(2) Gegenforderungen können entgegen § 16 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 VOB/B nur einbehalten werden, wenn sie unbestritten sind.
(3) Abschlagszahlungen vor Baubeginn in einer Höhe von unter € 50.000,- gelten nicht als Vorauszahlungen gemäß § 16 Nr. 2 VOB/B. Sie dienen vielmehr der Deckung der umfangreichen Vorleistungen des Auftragnehmers (z.B. für Genehmigungs- und Ausführungsplanung), die beim Bau einer Biogasanlage notwendig sind.
(4) Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unbenommen. Verspätete Zahlungen verlängern die Lieferzeit der Biogasanlage entsprechend um den gleichen Zeitraum.
(5) Erfolgt die Baubeginnszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung, hat der Auftragnehmer aufgrund von Preisrisiken in der Materialbeschaffung das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.
(6) Falls im Vertrag nicht anderslautend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber.
(7) Falls im Angebot nicht anderslautend beschrieben gilt für sämtliche Angebote eine Bindefrist von 6Wochen.
§ 4. Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
(1) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung der KFB GmbH. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die KFB GmbH wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
(2) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5. Fertigstellung und Abnahme
Die Abnahme erfolgt gemäß § 12 VOB(B) nach Fertigstellung der Biogasanlage. Die Biogasanlage gilt als fertig gestellt, wenn sie betriebsfertig installiert worden ist und die Inbetriebnahme einer Gasproduktionseinheit (Befüllung eines Gärbehälters mit Substrat oder Gülle) erfolgen kann. Kleinere, den Betrieb oder die Sicherheit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Wird im Angebot ein Probebetrieb der Anlage angeboten und beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und erfolgreichem Abschluss desProbebetriebs. Es gelten die Regelungen gemäß Nr. 5 dieser AGB.
§ 6. Probebetrieb
Nach Fertigstellung der Biogasanlage muss diese zwecks Durchführung des Probebetriebs durch den Auftraggeber auf eigene Kosten in den Betrieb genommen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der ersten Befüllung der Fermenter eine etriebshaftpflicht- sowie eine Maschinenbruchversicherung mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.Zu Beginn des Probebetriebs ist der Auftraggeber verpflichtet, auf seine Kosten mindestens einen Fermenter zur Hälfte mit biologisch aktivem Gärsubstrat aus einer der mit dem Auftragnehmer festzulegenden Biogasanlage zu befüllen. Des Weiteren müssen die im Angebot aufgeführten Inputstoffe mindestens in den geplanten Mengen permanent zur Verfügung stehen, so dass täglich befüllt werden kann. Die Befüllmengen und -zeiten, die innerhalb üblicher Betriebs- bzw. Geschäftszeiten liegen müssen, gibt der Auftragnehmer vor. Eine geschulte Person des Auftraggebers/ Der geschulte Auftraggeber übernimmt während des Probebetriebs die Beschickung der Anlage auf eigene Kosten und erledigt die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsarbeiten nach den Vorgaben des Auftragnehmers.
§ 7. Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung des Baus der Biogasanlage gem. § 5 Nr. 1 VOB/B zwei Wochen nachdem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind
– Erhalt des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides für die Biogasanlage
– vollständige Zahlung der im Angebot als „Baubeginnszahlung“ gekennzeichneten Abschlagszahlung,
– Vorlage der Finanzierungszusage
§ 8. Gewährleistung / Haftung
(1)Es gilt § 13 VOB/B. Gewährleistungsansprüche entstehen jedoch nicht, •wenn der Auftraggeber entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage unterlassen hat, die der Auftragnehmer nicht vorhersehen konnte.
– wenn Mängel auf unsachgemäße Verwendung, Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind.
– wenn Mängel auf außergewöhnliche oder nicht vorhersehbarer Beanspruchung beruhen.
– in Fällen von natürlichem Verschleiß
– wenn Eingriffe oder Reparaturen vom Auftraggeber oder Dritten an der jeweiligen Komponente durchgeführt wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt oder diese wegen Gefahr im Verzug nachträglich genehmigt.
– wenn Wartungsarbeiten an der jeweiligen Anlagenkomponente nicht von geschultem Fachpersonal ausgeführt wurden.
– wenn die Einhaltung sämtlicher durch den Komponentenhersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht dokumentiert wurde.
– wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht jederzeit über Ferneinwahl Zugriff auf die Anlagensteuerung ermöglicht
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere für vermehrten Betriebsmitteleinsatz, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder in Fällen, bei denen Personen zu Schaden gekommen sind.
(2) Diese Einschränkung der Haftung gemäß § 13 Nr. 7 (5) VOB/B ist darin begründet, dass es sich bei einer Biogasanlage um eine hochkomplexe technische Anlagehandelt, auf deren Verwendung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Ferner handelt es sich bei der Biogasanlage um ein Gewerk, in welchem zwecks Gewinnerzielung Energie produziert wird. Die produzierte Energiemenge hängt jedoch von einer Vielzahl von Parametern ab, welche durch den Auftragnehmer nicht zu beeinflussen sind.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt abweichend zur VOB (B) mit Fertigstellung der Anlage gemäß § 4, spätestens jedoch nach Inbetriebnahme einer Gasproduktionseinheit (=erstmalige Befüllung eines Gärbehälters) und
beträgt zwei Jahre. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist nach Mängelbeseitigung gemäß § 13, Nr. 5 Absatz(1) VOB/B ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters dazu führen, dass der vertragsgegenständliche Leistungsumfang mangelhaft ist, geändert oder ergänzt werden muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Änderungen des Leistungsumfanges bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für den Fall, dass die Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters und die Änderungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfanges auf Mängel der Planung und/oder Genehmigungsunterlagen und/oder auf Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers begründet sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass es zur Erfüllung der behördlichen Nachforderungen einer Ergänzung des in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungsumfanges bedarf, wird der Auftragnehmer nach Erhalt der Anzeige gemäß Satz 1 dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. Der Auftraggeber haftet ausdrücklich dafür, wenn die im Nachtragsangebot aufgeführten Arbeiten nicht in Auftrag gegeben werden und daraus behördliche Sanktionen resultieren.
(5) Falls für Mängelbeseitigungsarbeiten die Entfernung von Betriebsmitteln (insbesondere Substrate aus den Fermentern) notwendig ist, hat der Auftraggeber dieEntfernung auf eigene Kosten zu veranlassen.
(6) Sofern von KFB bezüglich des Liefer- und Leistungsumfangs bestimmte Eigenschaften zugesichert oder Garantien ausgesprochen werden, enden diese Zusicherungen und Garantien mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß vorgenannter Ziffer (3).